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Dokumentation der Verarbeitungs­tätigkeiten

Wie aus dem BDSG bereits alt bekannt als „Verfahrensverzeichnis“ oder „Verfahrensübersicht“ gemäß § 4g Abs. 2 S. 1, fordert nun die DS-GVO ebenfalls die Führung eines Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten von Unternehmen. Anhand von Praxis-Beispielen erlernen Sie Schritt-für-Schritt die Erstellung der Verarbeitungstätigkeiten.

Der Workshop richtete sich an alle Unternehmen, welche personenbezogene Daten verarbeiten bzw. speichern. Art. 30 Abs. 1 - Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen.

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